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   BGH, 06.03.1959 - 4 StR 517/58   

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https://dejure.org/1959,726
BGH, 06.03.1959 - 4 StR 517/58 (https://dejure.org/1959,726)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1959 - 4 StR 517/58 (https://dejure.org/1959,726)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1959 - 4 StR 517/58 (https://dejure.org/1959,726)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 278
  • NJW 1959, 1046
  • NJW 1959, 1596 (Ls.)
  • MDR 1959, 677
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
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  • BGH, 20.07.1999 - 4 StR 106/99

    Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie-Verfahren; Absolute

    Es finden dann die von dem Senat zur Annahme "absoluter" Fahruntüchtigkeit entwickelten Beweisgrundsätze Anwendung (BGHSt 13, 278, 279; 21, 157, 160; 37 aaO).
  • BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68

    Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen

    Mit Urteil vom 6. März 1959 (BGHSt 13, 278) hat der erkennende Senat den Grenzwert für Kraft rad fahrer auf 1, 3 Promille gesenkt, weil diesen Fahrzeugführern im Vergleich zu anderen Kraftfahrern die schwersten verkehrstechnischen Aufgaben gestellt seien und Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen sich daher bei ihnen am stärksten auswirkten.

    Die Besonderheiten der verkehrstechnischen Anforderungen, die den Senat im Urteil BGHSt 13, 278 zur Herabsetzung des Grenzwertes für Motorräder veranlaßt haben, treffen auf leichtere Krafträder nur mit Einschränkungen zu.

  • BGH, 19.02.1960 - VI ZR 30/59

    Ersatzfähigkeit der Reisekosten eines Angehörigen zur Beerdigung

    Die Revision möchte aus der Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH vom 6. März 1959 - 4 StR 517/58 - (NJW 1959, 1046) ableiten, daß schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 Promille jeder Kraftfahrer ohne weiteres als unfähig angesehen werden müsse, sein Fahrzeug sicher zu führen.
  • BGH, 25.11.1959 - 4 StR 424/59
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  • BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63

    (Absolute) Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Bestimmung eines

    Der Bundesgerichtshof hat sich bislang außerstande gesehen, rechtlich eine allgemeine Grenze festzustellen, von der ab ein Radfahrer nach Alkoholgenuß fahruntüchtig ist, während Kraftwagenführer bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 Promille und Kraftradfahrer schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 Promille fahruntüchtig sind (BGHSt 13, 278).
  • BGH, 08.12.1961 - 4 StR 406/61

    Rechtsmittel

    Da - wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. BGHSt 13, 278, 281 [BGH 06.03.1959 - 4 StR 517/58] und VBS 20, 444) - die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0, 50 Promille erlöschen kann, da dies besonders für eine Fahrt unter schwierigen Verhältnissen angenommen werden muß, da solche Verhältnisse vorgelegen haben (reger Fahrzeugverkehr, Nieselregen, Dämmerung und sehr schlechte Sicht - UA 3 - sowie Müdigkeit des Angeklagten - UA 9 -), da ferner der Angeklagte beim Verlassen der Gastwirtschaft kurz vor dem Unfall nach den Bekundungen mehrerer vom Landgericht für glaubwürdig erachteter Zeugen einen "angeheiterten" Eindruck gemacht hat (UA 6) und da schließlich das für den Zusammenstoß mit dem Radfahrer ursächliche unvermittelte Abkommen von der Fahrbahn (UA 3 und 5) für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrer kennzeichnend ist, kann die Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht beanstandet werden, daß der Angeklagte im Augenblick des Unfalls infolge seines Alkoholgenusses fahruntüchtig war.
  • BGH, 19.01.1962 - 4 StR 341/61

    Rechtsmittel

    Das ist insofern ungeau, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kraftradfahrer erst von einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 Promille ab aufwärts mit Sicherheit fahruntüchtig sind (BGHSt 13, 278).
  • AG Lüneburg, 26.01.1984 - 14 Cs 262/83

    Strafbarkeit eines Radfahrers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr

    So hat der BGH in seinem Beschluß vom 9.12.1966 ( 4 StR 119/66 - BGHSt 21/157, 167) bestimmt, daß alle Kraftfahrer ab einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 Promille unbedingt fahruntüchtig sind, während zuvor die 1, 3 Promille-Grenze nur für Kraftradfahrer galt, demgegenüber Kraftwagenfahrer erst ab 1, 5 Promille als unbedingt fahruntüchtig angesehen wurden (vgl. BGHSt 13/278).
  • BGH, 01.02.1963 - 4 StR 465/62

    Verantwortlichkeit für einen Verkehrsunfall auf Grund von Alkoholeinfluss -

    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers regelmäßig zwischen 0, 5 und 1, 0 Promille erlischt (vgl. BGHSt 13, 278, 281 [BGH 06.03.1959 - 4 StR 517/58] ; VRS 20, 244).
  • BGH, 13.03.1959 - 4 StR 515/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.03.1965 - 4 StR 113/65

    Vereidigung eines Zeugen im Verfahren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße -

  • BGH, 14.04.1961 - 4 StR 22/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.1959 - L 2 Ua 324/58
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